Ob Ärzte, die am vertragsärztlichen Notdienst teilnehmen, sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte anzusehen sind, war in der jüngeren Vergangenheit umstritten. Entscheidend bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist der Einzelfall. Da es viele Modelle des ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes gibt (z. B. von KV betriebene Notarztpraxis, Taxiarzt, Poolarzt), kann die Frage nach der SV-Pflicht nicht grundsätzlich beantwortet werden. Die Teilnahme eines Vertragsarztes am vertrags-(zahnärztlichen) Notdienst ist per se kein Umstand, der eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung ausschließt.

Das Bundesministerium für Arbeit war mit der rechtlichen Lösung des Bundessozialgerichts nicht glücklich, da in einem jüngeren Urteil ein Notarzt als abhängig beschäftigt angesehen wurde(BSG vom 24.10.2023, Az. B 12 R 9/21). Auf politischer Ebene wurde  deshalb ein Dialogprozess zwischen der Deutschen Rentenversicherung, der KBV und dem Bundesgesundheitsministerium initiiert. Im Ergebnis einigte man sich laut dem Ärzteblatt darauf, dass von einer Selbstständigkeit der Ärzte ausgegangen wird, wenn

  • diese Ärzte ihre tatsächlich erbrachten Leistungen mit eigener Abrechnungsnummer abrechnen,
  • diesen Ärzten im Falle der Nutzung von KV-Einrichtungen (z. B. Praxen, Fahrzeuge, Material oder Personal) ein fixes Nutzungsentgelt gezahlt wird, das nicht kostendeckend sein muss, aber auch nicht nur symbolisch sein darf
  • diese Ärzte sich im Vertretungsfall an von der KV vorgegebene Qualifikationsvorgaben halten

Das Nutzungsentgelt ist auch dann zu bezahlen, wenn keine oder nur wenige Versicherte behandelt werden. An der Selbstständigkeit ändert sich auch dann nichts, wenn die KV eine Sicherstellungspauschale für die Bereitschaft eines Vertragsarztes zur Teilnahme an der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags zahlt.