Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten sicherzustellen (§ 75 Abs. 1b) SGB V); sie müssen daher einen ambulanten ärztlichen Notdienst (Bereitschaftsdienst) organisieren, an dem grundsätzlich jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt teilnehmen muss. In vielen Regionen wird der ärztliche Notdienst bereits nicht mehr in den Praxisräumen des Notdienst habenden Arztes, sondern in den Räumen an oder in Krankenhäusern durchgeführt (sogenannte Portalpraxis).

Die Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst besteht unabhängig von der Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung. Die Teilnahme wird über die gemeinsamen Notfalldienstverordnungen der einzelnen KVen und der entsprechenden Ärztekammern geregelt.

Der Notdienst umfasst als Sitzdienst den allgemeinen, den kinderärztlichen, augenärztlichen und HNO-ärztlichen Notdienst sowie den Fahrdienst.

Der Sitzdienst ist in der zentralen Notdiensteinrichtung des Notdienstbezirkes aus wahrzunehmen. Der Dienst habende Arzt hat während der Dienstzeiten in der Einrichtung ständig anwesend zu sein

Im Fahrdienst besteht die Verpflichtung das zur Verfügung gestellte Fahrzeug zu nutzen. Soweit kein Transportmittel gestellt wird, hat der Arzt den Fahrdienst mit einem geeigneten Transportmittel durchzuführen, für dessen Beschaffung auf eigene Kosten er selbst verantwortlich ist.

Die Dienstplanung erfolgt online über das Portal Bereitschaftsdienst-Online über die einzelnen KVen. Dort können die Dienste online administriert werden.

Auch die Abrechnung im organisierten Notfalldienst unterliegt den Vorgaben der Plausibilität, Wirtschaftlichkeit und medizinischen Notwendigkeit. Es können ausschließlich Leistungen abgerechnet und beauftragt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erkrankung oder Verletzung stehen und mit Behandlungsrelevanz taggleich zur Diagnostik und Therapie des Notfalls erforderlich sind.

Dienstbeginn

Vor Dienstbeginn müssen sich Ärzte im Notfalldienst zum Dienst bereit melden.

Kennzeichnung mit LANR

Zur Anerkennung und Vergütung der Notfalleistungen in Notfallpraxen ist eine Kennzeichnung mittels LANR des Vertragsarztes notwendig.

Uhrzeitangabe

Die Berechnung der Notfallpauschalen und Notfallkonsultationspauschalen im organisierten Notfalldienst setzt die Angabe der Uhrzeit der Inanspruchnahme voraus (GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218). Sofern innerhalb desselben Dienstes zeitlich getrennt mehrere Arzt-Patienten-Kontakte (z.B. persönlich und telefonisch) stattfinden, sind jeweils Uhrzeitangaben für die verschiedenen Inanspruchnahmen erforderlich.

Schweregradzuschläge

Für Patienten mit erhöhtem Behandlungsaufwand wurden drei Schweregradzuschläge (01223, 01224 und 01226) in den EBM aufgenommen.

Besuche

Zur Abrechnung von Besuchen stehen die GOP 01418 (Besuch im organisierten Notfalldienst) und 01413 EBM (Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft) zur Verfügung.

Wegepauschalen

Für jeden durchgeführten Besuch hat der Dienst habende Arzt Anspruch auf eine Wegepauschale. Die Höhe der Wegepauschalen hängt von der Entfernung ab. Die Berechnung der Entfernungskilometer (Luftlinie) für die Zonen der Wegegebühren bei Hausbesuchen erfolgt immer vom Praxissitz aus, unabhängig davon, ob die Besuchsfahrten miteinander verbunden werden, und nicht wie häufig angenommen nach den gefahrenen Kilometern.

Die Höhe der Wegegebühren/-pauschalen ist auf regionaler Ebene vereinbart. Hier muss sich der Arzt/die Ärztin mit den Regelungen seines KV Bezirks vertraut machen.

Poolärzte

Viele Dienste werden mittlerweile von Poolärzten übernommen. Poolärzte nehmen freiwillig am Notfalldienst teil und tragen bei Übernahme von Diensten auch die volle Verantwortung für den Dienst.

Umlage

Die Kosten für den organisierten Notfalldienst werden auf alle Vertragsärzte umgelegt. Ob diese Umlage muss auch von den Ärzten zahlen ist, die vom Notdienst berfreit sind, ist streitig (befürwortend: SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 8.6.2020, Az.: S 12 KA 304/19, ablehnend Hessisches LSG vom 27..7.22, L 4 KA 36/21, Revision beim BSG anhängig).

Anmerkung:

Für die Wahrnehmung des Organisierten Notfalldienstes im Rahmen des Fahrdienstes erhält ein Arzt in einigen KVen je eingeteilter Diensteinheit ein Mindesthonorar, das sich errechnet aus der Anzahl der Stunden der jeweiligen Diensteinheit multipliziert mit einem Betrag von 35 Euro. Liegt die Vergütung für die in der Diensteinheit insgesamt erbrachten und abgerechneten Leistungen und Kostenerstattungen (ohne Wegegebühren) unterhalb dieser Grenze, wird sein Honorar für diese Diensteinheit auf das Mindesthonorar angehoben.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für den Sitzdienst. Hier erhält der Vertragsarzt/ärztin keine Mindestvergütung. Während der Corona-Pandemie ist es durchaus vorgekommen, dass der Notdienst kaum frequentiert wurde und kaum Leistungen abgerechnet werden konnten. Ob die unterschiedliche Art der Vergütung zwischen Sitz- und Fahrdienst sachlich gerechtfertigt ist und damit eine berechtigte Ungleichbehandlung vorliegt, erscheint fraglich.