MEDIZINRECHT

Disziplinarverfahren

Disziplinarverfahren gegen Arzt

Vertragsärzte haben umfangreiche Pflichten!
Werden diese Pflichten verletzt, kann der Vertragsarzt in einem Disziplinarverfahren an die Einhaltung seiner Pflichten erinnert werden.

Rechtsgrundlage

für die Durchführung von Disziplinarverfahren ist § 81 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit der Satzung der jeweiligen KV (z.B. § 3 Abs. 13 Satzung der KVWL in Verbindung mit der Disziplinarordnung).

Vertragsärztliche Pflichten

Folgender Katalog gibt einen exemplarischen Überblick über die vertragsärztlichen Pflichten:

  • Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung
  • Pflicht, überhaupt Leistungen abzurechnen
  • Pflichten zur Ausführung des Sicherstellungsauftrags
  • Präsenzpflicht
  • fortdauernde Verstöße gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit
  • Zuzahlungsverlangen von Versicherten für GKV-Leistungen
  • Weigerung GKV-Patienten zu behandeln
  • Anhaltendes Ignorieren von Aufforderungen der KV, bestimmte Unterlagen vorzulegen
  • Verletzung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Institutionen des Vertragsarztrechts (z.B. Beleidigungen oder unsachliche Äußerungen)

Rechtsfolge

Wird ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten festgestellt, kann der Disziplinarausschuss je nach der Schwere der Verfehlung folgende Maßnahmen verhängen:

  • eine Verwarnung
  • einen Verweis
  • eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro oder
  • die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren

Eine Besonderheit des Verfahrens ist, dass gegen den Bescheid des Disziplinarausschusses kein Widerspruch möglich ist, sondern nur das Rechtsmittel der Klage zulässig ist.

Sind Sie betroffen? Haben Sie Fragen? Rufen Sie mich an oder besuchen Sie mich in meinem Büro in Münster!