Compliance

Externer Compliance Beauftragter

Externer Compliance Beauftragter/Officer für Arztpraxen und MVZ

Wichtiger Bestandteil eine funktionierenden Compliance-Management System ist die Einrichtung eines Hinweisgebersystems und die Nachverfolgung der dort eingehenden Hinweise. In kleinen und mittleren Organisationen wie Arztpraxen, MVZ und kleineren Krankenhäusern ist die Vorhaltung eines Compliance Officers, der sich permanent um das CMS (Compliance Management System) kümmert, zu kostspielig und auch nicht effizient.

Um aber dennoch ein CMS vorhalten zu können, empfiehlt es sich, Teile der Aufgaben an schon bestehende Abteilungen (wie zum Beispiel das Qualitätsmanagement) zu übertragen. Andere Teile des CMS, die nicht im Haus vorgehalten werden, können an Externe outgesourct werden. Für diese Aufgabe stehe ich Ihnen als externe Compliance Beauftragte zur Verfügung.

Hotlines/Fehlermeldesysteme

Über „Hotlines“ oder Fehlermeldesysteme tut sich die Möglichkeit auf, Betrugsvorwürfe oder Meldungen von anderem Fehlverhalten zu erlangen. Fehlermeldesysteme ermöglichen Mitarbeitern und möglicherweise sogar dritten Personen, die nicht zum Unternehmen gehören, Compliance Vorfälle mitzuteilen. Die Arztpraxis/ das MVZ/ das Krankenhaus erhält dadurch die Möglichkeit, angemessen zu reagieren und Schaden abzuwenden bzw. das Ausmaß des Schadens einzudämmen.

Um dem Hinweisgeber die Sorge vor Vergeltungsmaßnahmen zu nehmen, ist es sinnvoll, das Fehlermeldesystem anonym auszugestalten. Damit kann die Sorge, durch Vorgesetzte Nachteile zu erfahren oder von Kollegen gemobbt zu werden, ausgeschlossen werden. Auch die Angst vor einem jähen Karriereende wird dem Hinweisgeber durch Anonymität genommen.

Whistle Blower Richtlinie

Die EU hat zum 16.12.2019 eine Whistleblower-Richtlinie beschlossen, die bis zum 17.12.2021 national umgesetzt werden muss. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern (Nationalstaaten können die Schwelle jedoch auf bis zu 250 Mitarbeiter anheben) sowie Behörden und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern werden dazu verpflichtet, Kanäle einzurichten, über die Verstöße gegen nationales und EU-Recht gemeldet werden können. Grundlegendes Ziel der Richtlinie ist es, die Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen zu forcieren, gleichzeitig jedoch auch den Hinweisgeber („Whistleblower“) sowie gegebenenfalls Dritte/Vermittler, die bei der Meldung unterstützen, besser zu schützen, sodass für diese keine negativen zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen oder internen Konsequenzen als Folge der Meldung zu befürchten sind.

Das Bundesjustizministerium hat zur Umsetzung der Richtlinie das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (kurz: Hinweisgeberschutzgesetz) im Referentenentwurf vorgelegt. Sollte der Gesetzesentwurf zu geltendem Recht werden, dürfen Hinweisgeber unabhängig vom gewählten Meldeweg (intern oder extern) keine Nachteile erwachsen. So sollen jegliche Repressalien, wie beispielsweise Kündigungen oder Nichtbeförderungen, im Zusammenhang mit der Meldung von Verstößen untersagt werden.

In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, mit dem die Kündigung eines Arztes, der den ihm vorgesetzten Chefarzt wegen des Verdachts der Sterbehilfe bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte, bestätigt wurde. Das Gericht entschied, dass die Entlassung angesichts der negativen Auswirkungen auf den Ruf der Klinik und des Chefarztes gerechtfertigt war. Der Eingriff in die Rechte des Gekündigten sei verhältnismäßig gewesen. Zwar habe der Arzt nicht aus unlauteren Motiven gehandelt. Angesichts der Schwere der Vorwürfe hätte er die Fakten jedoch gründlicher prüfen müssen. Eine solche Entscheidung wird in Deutschland nicht getroffen werden können, wenn der vorgenannte Referentenentwurf als Gesetz verabschiedet wird.

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