Das Job-Sharing bietet zwei Ärzten derselben Fachrichtung die Möglichkeit, sich einen Arztsitz zu teilen. Das Job-Sharing ist attraktiv, weil es die Möglicheit der Zulassung in einem gesperrten Planungsgebiet eröffnet. Ein Anwendungsfeld ist die sukzessive Praxisübergabe; das Job-Sharing bietet auch die Gelegenheit, Familie und Beruf besser miteinander zu vereinbaren.

Rechtlich müssen beim Job-Sharing zwei verschiedene Kooperationsformen, nämlich die Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis und die Job-Sharing-Anstellung unterschieden werden:

Job-Sharing Gemeinschaftspraxis (§§ 101 Abs. 1 Nr. 4 iVm 101 Abs. 3 SGB V)

In der Job-Sharing Gemeinschaftspraxis erhält der hinzukommende Arzt eine Zulassung. Diese ist jedoch auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkt. Die Zulassung ist zeitlich unbefristet, aber an die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gebunden. Sie gilt nur, wenn der hinzukommende Arzt (Juniorpartner) und der aufnehmende Arzt (Seniorpartner) gemeinsam ärztlich tätig sind.

Der Juniorpartner wird als gleichberechtigter Partner in die Berufsausübungsgemeinschaft aufgenommen. Die Berufsausübungsgemeinschaft wird neu gegründet oder erweitert. Der neue Partner ist nicht nur für seine ärztliche Tätigkeit gemäß dem Berufsrecht verantwortlich, sondern wie alle anderen BAG-Mitglieder auch für wirtschaftliche Fragen. Er wird namentlich auf dem Praxisschild und dem Abrechnungsstempel aufgeführt.

Die Jobsharing-Partner regeln unter sich, wie sie die Arbeit aufteilen. Es gibt hierfür keine Minimal- oder Maximalvorgabe. Wichtig ist, dass der Seniorpartner weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Nach zehn Jahren gemeinsamer Tätigkeit erhält der Juniorpartner eine unbeschränkte Zulassung.

Der Juniorpartner erhält durch den Zulassungsausschuss eine Zulassung, die in ihrem Bestand an die des Seniors gebunden ist („vinkulierte Zulassung“). Sie ist auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit begrenzt und endet, wenn die BAG aufgelöst wird. Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wandelt sich die beschränkte in eine unbeschränkte Zulassung um. Bereits nach fünf Jahren wird der Juniorpartner bei einer Nachbesetzung bevorzugt behandelt, sollte der Praxispartner seine Zulassung zurückgeben.

Job-Sharing Anstellung (§§ 101 Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 59 Bedarfsplanungsrichtlinie)

Bei dieser Variante stellt der Praxisinhaber einen Jobsharing-Partner an. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist erforderlich. Der Arbeitsvertrag wird dem Zulassungsausschuss vorgelegt, der die Anstellung genehmigen muss. Der anzustellende Arzt erhält keine eigene Zulassung. Die Anstellung führt nicht nach zehn Jahren zu einer unbeschränkten Zulassung. Der angestellte Arzt muss nicht explizit auf dem Praxisschild und dem Abrechnungsstempel namentlich aufgenommen werden, kann aber unter dem Zusatz „angestellter Arzt“ dort geführt werden. Der angestellte Arzt benutzt den Praxisstempel des Praxisinhabers und unterschreibt beispielsweise Verordnungen mit seinem Namen unter Angabe der Facharztbezeichnung.

Die Verantwortung für die Praxis obliegt ausschließlich dem Praxisinhaber. Dieser schließt mit dem angestellten Arzt einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab, in dem er konkrete Arbeitszeiten festlegt. Er entscheidet, wie die Arbeit zwischen ihm und dem Angestellten verteilt wird.

Auswirkungen des Job-Sharing auf das Honorar

Unabhängig davon, welche Kooperationsform des Job-Sharing gewählt wird, soll die Zusammenarbeit der Ärzte nicht zu einer Ausdehnung des Leistungsumfangs führen, weshalb das Honorar begrenzt wird. Rechtsgrundlage für die Begrenzung sind §§ 42, 43 und 60 der Bedarfsplanungsrichtlinie:

Zur Obergrenzenberechnung werden die Honorarbescheide des Vertragsarztes bzw. der BAG der letzten vier Quartale herangezogen; bei Berufsausübungsgemeinschaften unterliegt die gesamte BAG der Job-Sharing-Obergrenze, nicht nur der Vertragsarzt, dem der Job-Sharing-Partner zugeordnet wird.
Die Obergrenzen sind so festzulegen, dass die in einem entsprechenden Vorjahresquartal gegenüber dem Vertragsarzt/der BAG anerkannten Punktzahlanforderungen um nicht mehr als 3 % überschritten werden. Das Überschreitungsvolumen von 3 %. wird jeweils auf den Fachgruppendurchschnitt des Vorjahresquartals bezogen.
Den Obergrenzen unterliegen alle durch die Vertragsarztpraxis abgerechneten Leistungen, welche im Rahmen der Gebührenordnungspositionen des EBM abgerechnet werden, mit Ausnahme derjenigen, die im EBM ausschließlich mit Beträgen in € bewertet sind. Leistungen im organisierten Notfalldienst, Laborkosten des Kapitels 32 EBM, Kostenpauschalen nach Kapitel 40 EBM unterliegen nicht den Obergrenzen, auch Zusatzvereinbarungen auf Landesebene und die Leistungen aus Behandlungsfällen der Sonstigen Kostenträger unterliegen der Begrenzung nicht. Gegebenenfalls können weitere begrenzende Regelungen über die Honorarverteilungsmaßstäbe der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen wirken.
Die Obergrenzen bestehen für das erste Leistungsjahr fort; sie werden ab dem zweiten Leistungsjahr entsprechend der Entwicklung des Fachgruppenschnitts angepasst.
Auf Antrag des Vertragsarztes sind die Gesamtpunktzahlvolumina neu zu bestimmen, wenn Änderungen des EBM, der Bedarfsplanungsrichtlinie oder vertragliche Vereinbarungen, die für das Gebiet der Arztgruppe maßgeblich sind, spürbare Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlagen haben sowie bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten i.V.m. § 32 Absatz 3 Ärzte-ZV.

Tipp:

Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen Musterberechnungen für die Job-Sharing-Obergrenzen durch. Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, einen Job-Sharing Partner in die Praxis aufzunehmen, lassen Sie sich die Job-Sharing-Obergrenze berechnen und kalkulieren Sie, ob sich das angedachte Modell trägt. Vergessen Sie dabei nicht die Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit und die Einnahmen, die nicht dem Job-Sharing unterliegen, zu berücksichtigen.