Das Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil am 26. Oktober 2023 die Rechte von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit ihren Behandlungsakten gestärkt. Gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht es jeder natürlichen Person frei, unentgeltlich und vollständig Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen.
Das Urteil erging im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem ein deutscher Patient von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte einforderte, um potenzielle Haftungsansprüche aufgrund vermuteter Behandlungsfehler geltend zu machen. Die Zahnärztin verlangte jedoch eine Gebühr gemäß § 630g Abs. 2 S. 2 BGB für die Herausgabe der Aktenkopie.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 29. März 2022, dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Az. VI ZR 1352/20). Der EuGH betonte, dass gemäß der DSGVO das Recht auf eine kostenlose erste Kopie der Patientenakte verankert ist. Dies gilt auch, wenn die nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten etwas anderes vorsehen. Eine Gebühr kann nur dann erhoben werden, wenn die betroffene Person bereits zuvor eine Aktenkopie unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Herausgabeantrag stellt.
Das EuGH-Urteil gewährt Patientinnen und Patienten das Recht, eine vollständige Kopie der in der Behandlungsakte enthaltenen Dokumente zu erhalten, sofern dies für das Verständnis der darin enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Besonders bemerkenswert ist, dass die Anträge auf Aktenkopien nicht begründet werden müssen.
Insgesamt hebt das Urteil die Bedeutung der Transparenz und des freien Zugangs zu eigenen Gesundheitsdaten hervor. Selbst wenn Betroffene „datenschutzfremde“ Zwecke verfolgen, bleibt ihr Recht auf unentgeltliche Herausgabe der Behandlungsakte bestehen.
Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22