Schutzimpfungen

Vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind vor allem Schutzimpfungen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung zur Umsetzung treffen.

Die Bestellung von Impfstoff nach der Schutzimpfungsrichtlinie erfolgt über den Sprechstundenbedarf. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen.

Der Arzt muss gem. der vorgenannten Richtlinie lediglich die Schutzimpfung in den Impfausweis eintragen oder eine Impfbescheinigung ausstellen. Das Führen eines Impfbuchs, in das die bestellten, gelagerten und verbrauchten Impfstoffe eingetragen werden, ist nicht erforderlich.

Kurativ/postexpositionelle Impfungen sowie Reiseimpfungen

Kurativ/ postexpositionell eingesetzte Impfstoffe dürfen in der Regel nicht über den Sprechstundenbedarf verordnet werden. Hier erfolgt die Verordnung auf den Namen des Versicherten. Für postexpositionelle Impfstoffe ist nur dann eine Krankenkasse zahlungspflichtig, wenn nicht bzw. nicht vorrangig ein Unfallversicherungsträger zu leisten hat (z.B. Tollwut, Tetanus).

Versicherte haben nur Anspruch auf Reiseimpfstoffe (z.B. Gelbfieber, Typhus, FSME-Impfung als Reiseimpfung außerhalb Deutschlands oder außerhalb von durch die STIKO veröffentlichten Endemiegebieten), wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist.

Bezug des Impfstoffs nach SSB Vereinbarung

Der Sprechstundenbedarf soll grundsätzlich kalendervierteljährlich am Ende des laufenden Quartals als Nachholbedarf in vollem Umfang bezogen werden. Gleiches gilt für Impfstoffe, es sei denn eine Mehrfachverordnung pro Quartal ist notwendig, um einen wirtschaftlichen Bezug zu gewährleisten. Bei Impfstoffen mit einer Haltbarkeit unter 3 Monaten kann ebenfalls eine Mehrfachverordnung pro Quartal notwendig sein. Impfstoffe können im Rahmen der Erstausstattung bezogen werden, während die bei der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Grundausstattung der Praxis nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden darf.

Impfstoffe sind separat von sonstigen Artikeln im Sprechstundenbedarf zu verordnen. Bei dem Bezug von Impfstoffen sind auf dem Verordnungsvordruck (Muster 16) die Felder 8 und 9 zu kennzeichnen

Grundsätzlich wird der bezogene Impfstoff bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf herausgerechnet. Dennoch muss der Bezug der Impfstoffe bedarfsgerecht und wirtschaftlich sein. Impfstoffe sollen nur in solchen Mengen bezogen werden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Behandlungsfälle stehen.

Um die Wirtschaftlichkeit der Verordnung der Impfstoffe zu überprüfen, werden von einigen Kassenärztlichen Vereinigungen Korrelationsprüfungen vorgenommen, bei denen die abgerechneten Leistungsziffern den verordneten Impfstoffen gegenübergestellt werden.

Dafür wird den Vertragsärzte aufgegeben, Inventurlisten über den Vorrat ihrer Impfstoffbestände zu erstellen, damit die Prüfgremien für den Zeitraum von einem Jahr den verbrauchten Impfstoff und die hierfür abgerechneten Leistungen in ein Verhältnis setzen können (z.B. Ziffer V der Sprechstundenvereinbarung der KV Rheinland-Pfalz vom 1.1.2020).