SozialRECHT

Versicherungspflicht/ Scheinselbständigkeit

Anwalt: Versicherungspflicht in der Sozialversicherung

Sozialversicherungspflicht

Grundsätzlich gilt, dass alle Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert sind, es sei denn, gesetzliche Regelungen sehen eine Versicherungsfreiheit vor.

Ausnahmen

Ausnahmen gibt das Gesetz in der Kranken- und Pflegeversicherung vor, wonach gem. § 7 SGB eine Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung besteht (Minijob). Auch Arbeiter und Angestellte, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind versicherungsfrei. 2021 beträgt die allgemeine JAEG 64.350 Euro jährlich, die besondere JAEG 58.050 Euro jährlich.

Selbständige unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Gleiches gilt für Freiberufler (z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater,…), wenn sie nicht abhängig beschäftigt sind.

Rechtsprechung

Die Frage der abhängigen Beschäftigung hat die Gerichte in letzter Zeit oft beschäftigt. Richtungsweisend war ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2019, in dem darüber entschieden worden ist, unter welchen Umständen ein im Krankenhaus tätiger Arzt als selbständig anzusehen ist. Während auf der einen Seite argumentiert worden war, dass Honorarärzte, die keinen Anstellungsvertrag im Krankenhaus haben, nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen dürften, hat das BSG anders entschieden und geurteilt, dass auch Ärzte, die weisungsunabhängig arbeiten, dann als abhängig beschäftigt anzusehen sind, wenn sie in die Betriebsabläufe eingegliedert sind.

Ähnliche Fragen ergeben sich auch bei anderen Heilberufen, etwa Hebammen, Pflegekräften, Dentalhygienikern, usw. Dabei ist nicht grundsätzlich, abhängig vom Beruf, feststellbar, ob eine selbständige oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Vielmehr bedarf es immer der Prüfung im Einzelfall.

Auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern war lange streitig, ob diese sozialversicherungspflichtig sind. Diese Frage ist nunmehr höchtrichterlich geklärt (BSG vom 19.9.2019, B 12 R 25/18 R) . Danach liegt erst bei einem Gesellschafter–Geschäftsführer, der über mindestens 50% des Stammkapitals verfügt (sog. Allein- oder Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer), kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor; es fehlt an der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers.

Freiwillliges Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht

Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin, durchgeführt. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (z. B. Auftragnehmer und Auftraggeber), jedoch keine anderen Versicherungsträger. Jeder Beteiligte kann das Anfrageverfahren allein beantragen, die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren die Schriftform vorgeschrieben. Dazu haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen, der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angefordert werden kann. Der Antragsvordruck kann außerdem aus dem Internet abgerufen werden. Entscheidet die Clearingstelle, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben Widerspruch und Klage eines Beteiligten nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung.

Behördlich eingeleitete Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht

Von Amts wegen erfolgen Statusentscheidungen gem. § 28h Abs. 2 SGB IV, wenn die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird) über die Versicherungspflicht entscheidet oder gem. § 28 p SGB IV nach Betriebsprüfungen.
Widersprüche und Klagen gegen Statusentscheidungen der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Ich berate und vertrete Sie vor Gericht!

Wenn Ihnen, als Arbeitgeber, ein Bescheid gem. § 28p SGB IV zugeht und Beiträge für freie Mitarbeiter, die aus Ihrer Sicht nicht abhängig beschäftigt werden, nachgefordert werden, berate ich Sie gern und vertrete Sie nach Prüfung der Erfolgsaussichten gern in einem möglichen Klageverfahren zur Frage der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Gleiches gilt für vermeintliche Arbeitnehmer, egal ob Sie darum kämpfen, als abhängig Beschäftigter oder als Selbständiger anerkannt zu werden.

Rufen Sie mich gerne in meinem Büro in Münster an!!