Im rechtlichen Dschungel von Verwaltungsakten und Zulassungsbescheiden spielt der Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung eine entscheidende Rolle, wie ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts München vom 17. Mai 2023 verdeutlicht (Az. L 12 KA 12/23).
Die Grundsatzentscheidung betraf einen Bewerber, der nach Ablehnung seines Antrags auf vertragsärztliche Zulassung am 28. März 2021 „vorsorglich“ Widerspruch „gegen einen möglicherweise“ in der Zulassungsausschusssitzung am 15. März 2021 ergangenen Bescheid einlegte. Zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung lag jedoch kein Bescheid vor, dieser wurde erst am 30. März 2021 zugestellt.
Das Landessozialgericht München urteilte eindeutig: Ein Widerspruch ist grundsätzlich erst nach Bekanntgabe des angegriffenen Verwaltungsakts zulässig. Selbst wenn der Bescheid erst nach der Widerspruchseinlegung wirksam wird, muss ein erneuter Widerspruch erfolgen. Im vorliegenden Fall war der Widerspruchsführer zum Zeitpunkt der Einlegung noch nicht beschwert, da der Bescheid nicht vorlag.
Das Urteil unterstreicht, dass die Kenntnis über den konkreten Bescheid bei der Widerspruchseinlegung entscheidend ist. Ein vorsorglich erhobener Widerspruch ohne vorhandenen Bescheid ist nicht statthaft. Selbst wenn der Bescheid später ergeht, bleibt der vorherige Widerspruch unwirksam.
Die genaue Kenntnis der Verwaltungsakte und der Zeitpunkt der Bekanntgabe sind daher essenziell, um effektiv gegen Bescheide vorzugehen. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen rechtlichen Strategie im Umgang mit Zulassungsverfahren und Widersprüchen.