MEDIZINRECHT

Berufsrecht

Berufsrecht für den Arzt/Ärztin: Ihr Anwalt in Münster

Ärzte haben bei der Ausübung ihres Berufes eine Reihe von Pflichten zu beachten. Es gibt jedoch keine bundeseinheitliche Berufsordnung, sondern lediglich eine Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ärzte), die Vorlage für die Berufsordnungen auf Kammerebene sind. Diese Musterberufsordnung ist durch Beschlüsse des Deutschen Ärztetages verabschiedet worden. Die Berufsordnungen finden Sie auf den Internetseiten Ihrer zuständigen Ärztekammer. Beispielhaft sei auf die Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in Münster verwiesen.

Der nachfolgende Katalog gibt einen exemplarischen Überblick über ärztliche Pflichten:

  • Schweigepflicht
  • Pflicht zur beruflichen Fortbildung
  • Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst
  • Pflicht zur gewissenhaften Ausübung des Berufs
  • Dokumentationspflicht
  • Pflicht zur Einahltung der Vorgaben zur Werbung
  • Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit
  • Verbot der Zuweisung gegen Entgelt (kick-back-Zahlungen)
  • Verbot der Empfehlung von Anbietern von Gesundheitsleistungen ohne hinreichenden Grund
  • Sorgfaltspflicht bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse

Rechtsfolge bei Berufsrechtsverstößen

Die Heilberufsgesetze in Verbindung mit den Berufsordnungen regeln die Konsequenzen bei Berufsrechtsverstößen. Gem. § 58a Heilberufsgesetz NRW können bei Berufsrechtsrechtsverstößen beruftsrechtliche Verfahren vor den Kammern oder berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet werden.

Die berufsrechtlichen Verfahren vor den Kammern können mit einer Rüge, die mit einem Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € verbunden sein kann oder einer Mahnung enden.

Das berufsgerichtliche Verfahren sieht als Rechtsfolge

  • einen Verweis,
  • die Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
  • die Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten,
  • eine Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und
  • die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

Die Feststellung der Unwürdigkeit zum Beruf bedeutet aber nur den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts.

Bei beiden Verfahrensarten (berufsrechtliches Verfahren vor der Kammer und berufsgerichtliches Verfahren vor dem Berufsgericht) stehe ich Ihnen als Anwalt helfend zur Seite.

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