MEDIZINRECHT

Honorarbescheide/ Ärztliches Honorar/Budgets

Ärztliches Honorarrecht; Ihr Anwalt in Münster

Der zugelassene Vertragsarzt hat einen Anspruch auf Teilnahme an der Gesamtvergütung. Er hat aber keinen konkreten Honoraranspruch, der bei Leistungserbrinung zu 100 % vorherzusagen ist.

Was ist die Gesamtvergütung?

Die Gesamtvergütung ( auch morbiditätsbedingte Gesamtivergütung, MGV) ist der Geldbetrag den die Krankenkassen zur ambulanten Versorgung ihrer Versicherten an die Kassenärztlichen Vereinigungen auszahlen (§ 85 Abs. 1 SGB V). Weil nur ein fester Betrag im Rahmen der Gesamtvergütung gezahlt wird, können nicht alle von den Ärzten angeforderten Leistungen voll vergütet werden. Die ärztlichen Leistungen unterlegen somit einer Mengenbegrenzung, die in den Honorarverteilungsmaßstäben geregelt ist. Zusätzliches Geld stellen die gesetzlichen Krankenkassen außerdem für Leistungen außerhalb der MGV als extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) bereit. Dazu zählen besonders förderungswürdige Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen, Impfungen oder ambulante Operationen. Diese Leistungen bekommt der Arzt in der Regel zu Preisen der Euro-Gebührenordnung honoriert.

Honorarverteilung

Die Kassenärztlichen Vereinigungen verteilen die Gesamtvergütung aufgrund der vereinbarten Honorarverteilungsmaßstäbe unter den zugelassenen ärztlichen Leistungserbringern (§ 87 b) SGB V).
Die Honorarverteilungsmaßstäbe finden Sie auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen (HVM für Westfalen-Lippe).

Mittel zur Mengenbegrenzung sind

  • Honorarvolumen
  • Regelleistungsvolumen
  • qualifikationsgebundene Zusatzvolumina
  • Abstaffelungen
  • Budgetregelungen

In der Vergangenheit gab es zahlreiche Rechtsstreitigkeiten

  • wegen der Zuschläge zum RLV (Regelleistungsvolumen) für Berufsausübungsgemeinschaften (z.B. zuletzt Urteil des BSG vom 17.3.2021, Az.: B 6 KA 32/19 R, Erhöhung des RLV um 10 % auch für Job-Sharing-Praxis)
  • bezüglich der korrekten Fallzahl für die Berechnung des RLV und QZV
  • bezüglich von Praxisbesonderheiten, z.B. Zusatzvolumen Akupunktur, Urteil des BSG vom 13.05.2020, B 6 KA 10/19 R
  • bezüglich Sonderregelungen für Anfänger, zuletzt: Der Grundsatz der Honoraverteilungsgerechtigkeit wird verletzt, wenn Vertragsärzte nur deshalb von Stützungszahlungen zum Ausgleich starker Honorarverluste anlässlich einer Umstellung der Systematik der Honorarverteilung ausgeschlossen werden, weil sie sich noch in der Wachstumsphase befinden und daher ihre Fallzahlen bis zum Durchschnitt ihrer Arztgruppe steigern können; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 6 KA 21/18 R

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