SOZIALRECHT
Babette Christophers LL.M., Rechtsanwältin
Ihr Anwalt für Sozialrecht in Münster
Das Sozialrecht ist ein enorm großes Rechtsgebiet mit großer praktischer Bedeutung. Aus diesem Grund ist es auch nicht verwunderlich, dass für dieses Rechtsgebiet eine eigene Gerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, geschaffen wurde. Die Stadt Münster hat ein eigenes Sozialgericht. In nächster Instanz in das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen zuständig
Das Sozialgesetzbuch umfasst insgesamt 12 Bücher:
SGB I Allgemeiner Teil
SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende
SGB III Recht der Arbeitsförderung
SGB IV Gemeinsame Vorschriften
SGB VI Rentenversicherung
SGB VII Unfallversicherung
SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe
SGV IX Schwerbehindertenrecht
SGB X Verwaltungsvorschriften
SGB XII Sozialhilfe
Den Schwerpunkt meiner Tätigkeit im Sozialreicht habe ich auf das Kranken- und Pflegeversicherungsrecht gelegt. Darüber hinaus bearbeite ich auch Fälle aus dem Unfallversicherungs-, Schwerbehinderten und Rentenversicherungsrecht.
Unfallversicherungsrecht
Schwerbehindertenrecht
Rentenversicherungsrecht
Unfallversicherungsrecht
Gegenstand von Streitigkeiten im Unfallversicherungsrecht sind Streitigkeiten von Versicherten gegen Berufsgenossenschaften wegen der Anerkennung eine Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ( § 7 SGB VII)
Während es sich bei einem Arbeitsunfall um einen Unfall handeln muss, der sich während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit ereignet haben muss, finden sich die möglichen Berufskrankheiten in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung.
der Frage der Dauer der Schädigung aufgrund eines Arbeitsunfalls
Zwischen der BG und den Versicherten ist oft streitig, wann die Erkrankung aufgrund des erlittenen Arbeitsunfalls endet. Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, da von dem Ende der Erkrankung die Zahlung des Verletztengeldes abhängt
der Frage der Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist beweisrechtlich zu beachten , dass ein Ursachenszusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss, BSG Urteil vom 9.5.2006, B 2 U 1/05 R
der Gewährung von Verletztenrenten
Gem. § 56 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um 20 % gemindert ist, einen Anspruch auf Rente.
Schwerbehindertenrecht
Im Schwerbehindertenrecht geht es um meist um die Anerkennung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 von Hundert. Die Bemessung des (Gesamt-)GdB ist in drei Schritten vorzunehmen.
In einem ersten Schritt sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen.
In einem zweiten Schritt sind diese den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten.
In einem dritten Schritt ist dann, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB, in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der maßgebliche (Gesamt-) GdB zu bilden. Außerdem sind nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil A Nr. 3 b bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der Tabelle der VmG feste GdB-Werte angegeben sind (BSG vom 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R, LSG NRW, Urteil vom 21.09.2018, L 21 SB 164/16)
In Verfahren dieser Art unterstütze ich Sie gern.
Rentenversicherungsrecht
Auch bei Verfahren wegen Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit biete ich gern meine Hilfe an.
Teilweise Erwerbsminderung
Gem. § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Volle Erwerbsminderung
Gem. § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Auch Fachanwälte für Sozialrecht sind spezialisiert. Deshalb nehme ich Mandate zum Arbeitsförderungsrecht, zur Grundsicherung für Arbeitssuchende oder zur Sozialhilfe nicht an.