Der Honorarbescheid der Kassenärztichen Vereinigung gegenüber dem Vertragsarzt ist ein Verwaltungsakt gem. § 31 Abs. 1 SGB X.
Rechtsbehelf des Widerspruchs und Frist zur Einlegung des Widerspruchs
Es besteht die Möglichkeit, sich gegen diesen Honorarbescheid mit einem Widerspruch zu wehren. Der Widerspruch muss gem. § 62 SGB X in Verbindung mit §§ 78 und 84 SGG (Sozialgerichtsgesetz) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden.
Dabei stellt sich die Frage, wann der Honorarbescheid als bekannt gegeben gilt. Die Antwort daraus ist die typisch juristische Antwort: Es kommt darauf an….
Es kommt darauf an, in welcher Form der Honorarbescheid an den Arzt übersandt wird.
Versendet die Kassenärztliche Vereinigung den Honorarbescheid mit einfachem Brief, was in der Regel der Fall ist, gilt der Honorarbescheid nach der Bekanntgabefiktion gem. § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Wird der Honorarbescheid als Einschreiben mit Rückschein versandt, gilt der Bescheid an dem Tag als bekannt gegeben, an dem der Empfänger den Empfang auf dem Rückschein quittiert hat.
Bei Einwurfeinschreiben oder Übergabeeinschreiben gilt ebenfalls die 3-Tage-Fikton.
Hierzu ein Beispiel: Die Kassenärztliche Vereinigung gibt den Honorarbescheid mit einfachem Brief am 12.2. zur Post. Der Honorarbescheid gilt dann am 15.2. als bekannt gegeben.
Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs beginnt gem. § 26 Abs. 2 SGB X mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe folgt.
Fristbeginn in dem vorgenannten Beispiel wäre demnach der 16.2.
Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs endet innerhalb eines Monats (nicht vier Wochen!!), es sei denn das Ende der Frist fällt auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag. Dann endet die Frist gem. § 26 Abs. 3 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Um bei dem oben genannten Beispiel zu bleiben, würde die Frist zur Einlegung des Widerspruchs am 15.3., 0 Uhr enden, es sei denn es handelt sich um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann würde die Frist erst mit dem Ende des nächsten Werktages enden.
Form des Widerspruchs
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Honorarbescheid erlassen hat, also bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingelegt werden. Danach ist es auch möglich Widerspruch per Fax zu erheben.
Ein Widerspruch per einfacher Email genügt den Anforderungen an die Form nicht. Zwar ist die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form möglich, jedoch nur dann, wenn gem. § 36 a SGB I das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Fazit:
Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Honorarbescheids haben, notieren Sie sich dringend den Ablauf der Frist in Ihrem Kalender. Nach Ablauf der Frist eingehende Widersprüche werden als unzulässig von den Kassenärztlichen Vereinigungen zurückgewiesen, ohne dass der Honorarbescheid inhaltlich geprüft wird.