Die Anstellung bei einem Vertragsarzt, einer BAG oder einem MVZ ist eine Möglichkeit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Eine Anstellung ist in Teilzeit oder Vollzeit möglich und mit der Übernahme eines Versorgungsauftrags verbunden. Das umfasst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, die auch der Zulassungsstatus mit sich bringt. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die oder der Angestellte statt eines Honorars von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein Gehalt vom Arbeitgeber bezieht und dass sie oder er auf einem „Sitz“ arbeitet, der ihr oder ihm nicht gehört. Die unternehmerische Verantwortung trägt der Arbeitgeber, der Angestellte verstärkt die medizinische Kompetenz.

Voraussetzungen und Wochenarbeitszeit

Voraussetzung für die Anstellung ist die Approbation als Arzt und die Fach-arztanerkennung. Die Anstellung muss durch den Zulassungsausschuss ge-nehmigt werden. Im Umfang der vertraglich vereinbarten und vom Zulas-sungsausschuss genehmigten Wochenarbeitszeit wird der angestellte Arzt bei der Bedarfsplanung mit den Anrechnungsfaktoren.

  • „1,0 (über 30 Stunden),
  • „0,75 (über 20 bis 30 Stunden),
  • 0,5 (über 10 bis 20 Stunden) oder
  • „0,25 (bis 10 Stunden) berücksichtigt.

Abrechnung

Sind die Voraussetzungen erfüllt und ist die Wochenarbeitszeit geklärt, sind verschiedene Aspekt rund um die Kassenabrechnung zu berücksichtigen.

RLV/ QZV

Für den angestellten Arzt wird dem Vertragsarzt ein eigenes (anteiliges) Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsbezogenes Zusatzvolumen (QZV) zugeordnet. Innerhalb dieses Budgets werden die Leistungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) unter Berücksichtigung der Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) der jeweiligen KV vergütet. Wird das Budget überschritten, werden auch diese Leistungen auch vergütet, aller-dings deutlich geringer.

Genehmigungspflichtige Leistungen

Für genehmigungspflichtige Leistungen muss der Arbeitgeber (Vertragsarzt, MVZ, BAG) einen Antrag bei der KV vor der erstmaligen Abrechnung stellen. Dabei müssen die Qualifikationsanforderungen durch den angestellten Arzt, der die Leistungen erbringen soll, erfüllt sein.

Kennzeichnung der Leistungen mit LANR

Bei der Abrechnung muss der angestellte Arzt seine persönlich erbrachten Leistungen mit seiner lebenslangen Arztnummer (LANR) kennzeichnen. Die LANR wird bei der Genehmigung der Anstellung mitgeteilt. Diese Pflicht ergibt sich aus § 37 a Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV). Für die KVen muss ersichtlich sein, welcher Arzt welche Leistungen an welchem Ort erbringt.

Wird gegen diese Pflicht zur Angabe der zutreffenden LANR verstoßen, ist die Korrektur der Honorarbescheide um die falsch gekennzeichneten Leistun-gen im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtlich nicht zu beanstanden (Sächsisches Landessozial gericht [LSG], Beschluss vom 20.05.2020, Az. L 1 KA 2/20 B ER). In dem entschiedenen Fall war der ange-stellte Arzt von Januar bis November krank geschrieben und bezog Kranken-geld. Gleichwohl wurden in der Praxis, in der mehrere angestellte Ärzte tätig waren, Leistungen über die LANR des erkrankten Arztes abgerechnet, die auch wohl tatsächlich von anderen Ärzten erbracht wurden. Diese Leistungen in Höhe von über 200.000 Euro wurden von der KV mit Erfolg zurückgefordert.

Kennzeichnung der Leistungen mit der BSNR

Die Betriebsstättennummer (BSNR) ermöglicht die Zuordnung ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung. Sie ist nach Maßgabe der Richtlinie der KBV nach § 75 Abs. 7 SGB V und den Bestimmungen des BMV bei der Abrechnung und Verordnung von Leistungen zu verwenden. Der angestellte Arzt muss die BSNR bei der Leistungserbringung und bei der Verordnung von Leistungen ordnungsgemäß angeben.
Bei einer überörtlichen BAG kann der angestellte Arzt grundsätzlich an den Vertragsarztsitzen aller Partner tätig werden, muss dies aber angeben. Er kann ebenso in der genehmigten Filiale des Anstellers eingesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Ansteller eine BAG ist, da eine BAG als solche nicht Inhaberin einer Filialgenehmigung sein kann. Eine Tätigkeit in den geneh-migten Filialen der einzelnen BAG Partner ist aber möglich.

Fortbildungspflicht

Gemäß § 95 d Abs. 1 SGB V ist der Vertragsarzt zur Fortbildung verpflichtet. Die Regelungen zum Fortbildungsnachweis gelten für angestellte Ärzte mit der Maßgabe entsprechend, dass ab einer Gesamtdauer der Anstellung von fünf Jahren der Nachweis über die Fortbildung für den zurückliegenden fünf-jährigen Gesamtzeitraum zu führen ist.

Plausibilitätsprüfung

Auch für angestellte Ärzte werden Tages- und Quartalsprofile erstellt und auf dieser Basis Plausibilitäten geprüft. Weitere Schritte folgen, wenn die auf Grundlage der Prüfzeiten ermittelte arbeitstägliche Zeit bei Tageszeitprofilen

an mindesten drei Tagen im Quartal mehr als zwölf Stunden oder
„im Quartalszeitprofil mehr als 780 Stunden beträgt.

Ein reduzierter Umfang des Versorgungsauftrags wird dabei berücksichtigt, sodass beispielsweise die Grenze zur Auffälligkeit im Quartalsprofil für einen angestellten Arzt mit einem halben Versorgungsauftrag bei 390 Stunden liegt.
Verantwortlich für die Abrechnung ist allein der Praxisinhaber. Auch wenn der Praxisinhaber (Vertragsarzt, MVZ, BAG) für die Erfüllung der vertrags-ärztlichen Pflichten haftet, so darf jedoch nicht übersehen werden, dass auch der angestellte Arzt der Disziplinargewalt der KV unterliegt.

Disziplinarrecht

Wenn der angestellte Arzt also gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstößt, drohen ihm je nach Schwere der Verfehlung

  • „eine Verwarnung,
  • ein Verweis,
  • „eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro oder
  • die Anordnung des Ruhens der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren (§ 81 Abs. 5 SGB V).

Vertretung

Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist gemäß den Vorgaben des § 32 b Abs. 6 Ärzte-ZV zulässig.