MEDIZINRECHT

Approbationsrecht

Approbationsrecht: Ihr Anwalt in Münster

Rechtsgrundlage

für die Erteilung der Approbation ist die Bundesärzteordnung.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO lautet:

Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Zuständig

für die Erteilung der Approbation sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Diese Übersicht gibt einen Überblick über die zuständigen Stellen in allen Bundesländern.

Ruhen oder Widerruf der Approbation

In den §§ 5 und 6 der Bundesärzteordnung ist geregelt, wann die Zulassung zu widerrufen oder ruhend zu stellen ist.

Wann ist ein Arzt unzuverlässig?

Unzuverlässigkeit tritt dann ein,

wenn der Arzt aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird.

Die Feststellung verlangt näheren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit als die Unwürdigkeit.

  • Voraussetzung: gleiches oder ähnliches Fehlverhalten, auch hinsichtlich der Schwere des Verstoßes, zukünftig zu befürchten
  • Prognose abhängig von Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Arztes –selbst getilgte Straftaten können in die Beurteilung einbezogen werden
  • Abstellen auf Abschluss des Verwaltungsverfahrens für Beurteilung als unzuverlässig

Wann ist ein Arzt unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs?

  • wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar ist
  • verlangt schwerwiegendes, in der Vergangenheit begangenes Fehlverhaltendes Arztes (Handeln oder Unterlassen), das Berufs- und Standesbezug aufweist, jedoch nicht zwingend in Ausübung seines Berufs erfolgt sein muss
  • ist immer gegeben bei schweren, vorsätzlich begangenen Kapitaldelikten, insbes. Verbrechenstatbeständen, dann ist ein Zusammenhang mit ärztlicher Tätigkeit unerheblich, so dass Approbation zwangsläufig widerrufen wird
  • auch jenseits der Kapitaldelikte möglich, dann aber – meist – in Zusammenhang mit Behandlung oder ärztlicher Tätigkeit

Beispiele:

Die durch die Rechtsprechung entschiedenen Fälle sind Einzelfallentscheidungen, in denen die Details des Falles von großer Bedeutung sind:

Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer tierärztlichen Approbation wegen Fehlverhaltens und sich daraus ergebender Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs, indem seit Jahren gelagerte abgelaufene und nicht zugelassene bzw. registrierte Arzneimittel in den Verkehr gegeben wird (OVG NRW, Münster, Beschluss vom 20.4.2020, Az.: 13 A 4112/19

Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt wegen Abrechnungsbetrügereien gegenüber Krankenkassen (OVG NRW, Münster, Urteil vom 4.6.2019, Az.: 13 A 897/17