Mit der Einführung der lebenslangen Zahnarztnummer besteht für Zahnärztinnen und Zahnärzte die Verpflichtung, bei allen Behandlungsfällen im Rahmen der Abrechnung anzugeben, welche Personen (niedergelassene, angestellte und ermächtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte) an der Behandlung des Versicherten beteiligt waren. Die gesetzliche Vorgabe zur Vergabe von (Zahn-) Arztnummern als Kennzeichen im Abrechnungsverfahren besteht schon seit langer Zeit. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist vorrangig die Erleichterung der Auswertung zahnärztlicher Leistungsdaten.

Zum 1.1.2023 wurde diese Vorgabe nun für Zahnärzte verbindlich umgesetzt. Die jeweils zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) vergibt ab dem 1.1.2023 Zahnärztenummern an:

  1. Zugelassene Vertragszahnärzte
  2. Angestellte Zahnärzte
  3. Ermächtigte Zahnärzte
  4. Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen.

Bei der Zahnarztkennung steht „91“ für Zahnärzte und „50“ für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die sowohl an der vertragsärztlichen als auch an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen

Rechtliche Grundlage

Rechtsgrundlage ist die Vereinbarung zur Vergabe von Zahnarztnummern gem. § 293 Abs. 4 SGB V (Vereinbarung ZANRV), die zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen worden ist. Darin werden die technischen und prozessualen Grundlagen und Anforderungen für den Betrieb der Zahnarztnummernvergabe festgelegt. Ab dem 1.1.2023 sind die Zahnarztnummern verbindlich zu verwenden (§ 7 Abs. 2 S. 2 ZANRV).

Sinn und Zweck

Die Nutzung von Zahnarztnummern ermöglicht den KZVen bessere Kontrollen der Abrechnung:

a) zum Abrechnungsumfang

Im vertragsärztlichen Bereich ist die Prüfmethode anhand von Zeitprofilen schon lange etabliert; allerdings wird durch § 106 d Abs. 2 Satz 5 SGB V die arztbezogene Plausibilitätsprüfung anhand der je Tag abgerechneten Leistungen für Zahnärzte ausgeschossen. Bei den Prüfungen ist von dem jeweils angeforderten Punktzahlvolumen unabhängig von honorarwirksamen Begrenzungsregelungen auszugehen.

b) zum Tätigkeitsort

Die zahnärztlichen Leistungen werden grundsätzlich am Vertragsarztsitz der Praxis beziehungsweise des zMVZ erbracht. Zahnärzte können und dürfen jedoch auch an weiteren Standorten außerhalb des Vertragsarztsitzes tätig werden, zum Beispiel in einer genehmigten Zweigpraxis oder an einem anderen Standort einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Gem. § 10 Abs. 1 S. 7 BMV-Z darf die Tätigkeit in der oder den Zweigpraxen jedoch ein Drittel der Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigen (Überwiegensgebot). Der Versorgungsauftrag ist grundsätzlich überwiegend am Vertragsarztsitz zu erfüllen, es sei denn, es ist eine ausschließliche Anstellungsgenehmigung für die Zweigpraxis erteilt. Die zuständige KZV kann nun anhand der Zahnarztnummer und der Betriebsstättennummer überprüfen, wer an welchem Tätigkeitsort zahnärztliche Leistungen erbracht hat. So kann sie kontrollieren, ob das Überwiegensgebot auch nach Erteilung der Genehmigung für die Zweigpraxis weiterhin erfüllt ist. Künftig sollte also besonders darauf geachtet werden, dass der jeweilige Versorgungsauftrag des/der Zahnarztes/Zahnärztin am Hauptstandort der Praxis erfüllt wird.

Fazit

Mit der Vergabe von Zahnarztnummern ist die Tätigkeit des einzelnen Zahnarztes sowohl im Hinblick auf den Tätigkeitsumfang als auch im Hinblick auf den Tätigkeitsort vollständig nachvollziehbar. Der Zahnarzt sollte sich deshalb noch einmal bewusst werden, welchen wichtigen Regelungen, seine Berufsausübung unterliegt. Hierzu gehören neben berufs- und vertragszahnarztrechtlichen Vorgaben auch strafrechtliche Regelungen. Insbesondere sei auf das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verwiesen. Nur durch Compliance gegenüber den KZV lassen sich Honorarrückforderungsverfahren oder Prüfverfahren vermeiden.