Ihr Anwalt für Vertragsarztrecht in Münster
Um Vertragsarzt zu werden, müssen Sie durch die Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.
Zuständig
hierfür ist Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, in der Widerspruchsinstanz der Berufungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen. In Westfalen-Lippe gibt es vier Zulassungsausschüsse (Münster, Arnsberg I, Arnsberg II und Detmold).
Rechtsgrundlage
für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sind die §§ 95 ff. SGB V in Verbindung mit der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Teilnehmen
an der vertragsärztlichen Versorgung können
- zugelassene Ärzte
- zugelassene MVZ
- ermächtigte Ärzte
- ermächtigte Einrichtungen
Das Zulassungsrecht ist von besonderer Bedeutung, da die Zulassung das Tor zur Abrechnung von Leistungen gegenüber GKV-Versicherten öffnet. Die Vertretung der Ärzte oder MVZ durch einen Anwalt vor dem Zulassungs- bzw. Berufungsausschuss ist deshalb fast schon obsolet.
Jobsharing
Ein Weg, um an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, ohne eine eigene Zulassung zu haben, ist das Job-Sharing. Dieses ist die Möglichkeit der ärztlichen Berufsausübung in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen. Beim Jobsharing teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz.
Es sind zwei Job-Sharing-Varianten für das Tätigwerden in gesperrten Planungsbereichen möglich, wobei aber bei beiden Varianten das ärztliche Honorar begrenzt wird, indem der Leistungsumfang festgeschrieben wird und zwar auf das, was die Praxis in der Vergangenheit abgerechnet hat. Eine Leistungsausweitung ist um maximal 3 % erlaubt.
Job-Sharing-Anstellung
Der Praxisinhaber stellt einen Arzt an. Der anzustellende Arzt erhält keine eigene Zulassung. Der angestellte Arzt wird auf dem Praxisschild als angestellter Arzt gekennzeichnet. Er benutzt den Praxisstempel des Praxisinhabers und unterschreibt beispielsweise Verordnungen mit seinem Namen unter Angabe der Facharztbezeichnung. Der Anstellungsvertrag ist dem Zulassungsausschuss vorzulegen.
Die Ärzte teilen sich als gleichberechtigte Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft einen Arztsitz.
Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis
- Fachidentität zwischen Junior- und Seniorpartner
- Juniorpartner erhält beschränkte Zulassung abhängig vom Seniorpartner
- nach zehn Jahren Vollzulassung; nach fünf Jahren Privilegierung bei Praxisnachfolge
- Vorlage eines BAG-Vertrages
- Genehmigung durch Zulassungsausschuss erforderlich
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